Satzung der Hospizbewegung St. Martin e.V.
Präambel
Sterben gehört zum Leben wie Geborenwerden. Es ist ein Vorgang, der uns Menschen in all unseren Dimensionen betrifft: körperlich, seelisch, spirituell, geistig und sozial.
In der letzten Phase des Lebens wollen Menschen die verbleibende Zeit möglichst schmerzfrei und in vertrauter Umgebung verbringen. Sie suchen Raum, Zeit und Gelegenheit, ihre letzten Dinge zu regeln. Vor allem wollen sie in diesem Lebensabschnitt nicht alleine sein.
Um diese letzten Wünsche im christlichen Auftrag besser erfüllen zu können, gibt sich die Hospizbewegung St. Martin folgende Satzung:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Hospizbewegung St. Martin e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Langenfeld.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein fördert, organisiert und koordiniert die Tätigkeit in der Hospizarbeit.
Diese erfolgt vorwiegend für den Bereich Langenfeld und Monheim in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der ambulanten und stationären Pflege, den niedergelassenen Ärzten, regionalen Krankenhäusern, der SAPV (Spezialisierte ambulante PalliativVersorgung) im Kreis Mettmann sowie stationären Hospizen.
Der Verein gibt Hilfestellung und bemüht sich:
• ehrenamtliche Helferinnen und Helfer zu gewinnen, zu schulen und zu begleiten
• die Einsätze der Helferinnen und Helfer zu koordinieren
• mit der Schaffung von Angeboten in Seminaren, Vortrags- und Gesprächsrunden vielen die persönliche Auseinandersetzung mit Sterben und Tod zu ermöglichen.
Die Tätigkeit geschieht zum Wohle der Allgemeinheit, ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Konfession, Geschlecht, wirtschaftliche Verhältnisse sowie gewählter Lebensform.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel und Überschüsse des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben weder während der Zugehörigkeit zum Verein noch nach ihrem Ausscheiden Anspruch
auf das Vereinsvermögen, auch nicht auf Rückzahlung von Beiträgen oder Spenden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften werden, welche die Ziele des Vereins fördern wollen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit freiwilligem Austritt oder Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist frühestens ab dem Datum des Eingangs wirksam.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
• wenn es gegen die Interessen und Zielsetzungen des Vereins verstoßen hat
• wenn es fällige Beiträge trotz zweimaliger Mahnung mit Fristsetzung nicht fristgemäß zahlt
• bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag eines oder mehrerer Vereinsmitglieder endgültig. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Bekanntgabe der Gründe für die beantragte Ausschließung im Rahmen einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.
Der Beschluss über den Ausschluss ist unter Angabe der Gründe dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Eine Anfechtung des Beschlusses ist vorbehaltlich entgegenstehender zwingender rechtlicher
Regelungen ausgeschlossen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus Mitgliedsbeiträgen öffentlichen und privaten Zuwendungen sowie Spenden und Schenkungen.
Mitgliedsbeiträge werden nach eigenem Ermessen bezahlt. Der Mindestjahresbeitrag und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Über Beitragsfreiheit entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen schriftlich einberufen oder wenn ein Drittel aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Begründung verlangt.
Der Vorstand ist berechtigt, Gäste zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist u.a. für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl des Vorstandes, bestehend aus: Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r,
Schatzmeister/in, Schriftführer/in und bis zu zwei Beisitzern/Beisitzerinnen
2. Wahl von zwei Kassenprüfern/innen
3. Entgegennahme der jährlichen Vorstands- und Kassenprüfungsberichte
4. Entlastung des Vorstandes
5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
6. Beschlussfassung über Höhe und Fälligkeit des Mindestbeitrages und Beitragsbefreiungen
7. Beratung und Information über Aktivitäten zur Durchsetzung des Vereinszweckes
8. Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenvorsitzenden/Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes oder aus der Mitgliederversammlung.
§ 9 Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter/in geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Auf Antrag eines Mitgliedes ist die Abstimmung geheim durchzuführen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit soweit sie nicht die Ernennung von Ehrenvorsitzenden/Ehrenmitgliedern, Satzungsänderungen
und Auflösung des Vereins betreffen (siehe §12). Wird bei Wahlen keine Mehrheit im ersten Wahlgang erreicht, findet eine Stichwahl statt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich niedergelegt. Das Protokoll ist vom/von der Versammlungsleiter/in und vom/von der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus bis zu sechs Mitgliedern, dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und bis zu zwei Beisitzern/Beisitzerinnen.
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Seine Aufgaben umfassen insbesondere:
1.Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
2. Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
3. Bei Bedarf Aufstellung eines Haushaltsplanes
4. Erstellung der Jahresrechnung
5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
7. Erarbeitung von Grundsätzen der Koordination/ Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten und der Hospizarbeit
8. Erarbeitung von Grundsätzen der Begleitung ehrenamtlicher Helfer/innen
9. Erarbeitung von Grundsätzen der Öffentlichkeitsarbeit
10. Erarbeitung von Grundsätzen der Beitrags- und Spendenpolitik
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n oder deren/dessen Stellvertreter/in gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre und beginnt jeweils mit der Wahl durch die Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.
Fällt ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die Restlaufzeit der regulären Amtsperiode vorzunehmen. Bis dahin ist der Vorstand ermächtigt, eine Person kommissarisch mit den entsprechenden Aufgaben zu betrauen.
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Nachgewiesene Auslagen können ersetzt werden.
§ 11 Beschlussfassungen des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter/in schriftlich einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche muss eingehalten werden. Die Tagesordnung ist
bekanntzugeben.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind und mindestens vier seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder dessen Stellvertreter/in anwesend sind.
Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der amtierenden Vorsitzenden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihr Einverständnis erklären.
Der Vorstand kann zu seinen nicht öffentlichen Sitzungen beratende Personen hinzuziehen, die kein Stimmrecht haben.
§ 12 Ehrenvorsitzende/Ehrenmitglieder, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines
Über die Ernennung von Ehrenvorsitzenden/Ehrenmitgliedern, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines kann nur die Mitgliederversammlung beschließen.
Diesbezügliche Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Im Einladungsschreiben ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.
Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereines, die Verwendung seiner Mittel sowie den Vermögensanfall bei Wegfall des Vereines betreffen dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes in Kraft treten.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die
• Sozialstation der Diakonie, Trompeter Straße 38, 40764 Langenfeld
• Sozialstation der Caritas, Klosterstraße 34, 40764 Langenfeld
Langenfeld, den 28. April 2022
Schwester Mediatrix Nies, Vorsitzende
Martin Wildner, stellvertretender Vorsitzender